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BGH Beschluss v. - I ZB 90/18

Gesetze: § 1059 Abs 4 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 36 RGG

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Schiedsgericht

Leitsatz

Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht in direkter oder analoger Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn sie nur von einer Partei beantragt worden ist und der Aufhebungsgrund einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt (Fortführung von , SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 24).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180719BIZB90.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 9 Nr. 45
HAAAH-32048

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