Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
Leitsatz
1. Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen.
2. Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO verlangt ein (anstößiges) Erwerbsstreben nach Vermögensvorteilen, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind.
3. Erzielte Vorteile im Sinne der Vorschrift sind alle gesetzeswidrigen oder unerlaubten Vermögensvorteile, die dem Notar zugeflossen sind, nur bereinigt um sogenannte durchlaufende Posten wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten und unter Abzug der von dem Notar darauf gezahlten Einkommensteuer.
Fundstelle(n): DB 2020 S. 1120 Nr. 21 NJW 2020 S. 8 Nr. 14 NJW-RR 2020 S. 557 Nr. 9 WM 2020 S. 600 Nr. 13 ZIP 2020 S. 722 Nr. 15 wistra 2020 S. 264 Nr. 6 RAAAH-32049