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FinMin Nordrhein-Westfalen - S 0351

Begriff des groben Verschuldens

1. Die gesetzliche Regelung

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Der Korrekturausschluss bei grobem Verschulden beruht darauf, dass die Tatsachen und Beweismittel aus dem Lebensbereich des Steuerpflichtigen stammen. Er muss sie deshalb zur Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflicht rechtzeitig vorbringen. Einwendungen gegen den Steuerbescheid, die nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen, rechtfertigen die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht.

2. Begriff des groben Verschuldens

„Grobes” Verschulden ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er seine Erklärungs- und Mitwirkungspflicht kennt und ihre Verletzung will oder bewusst in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in besonders schwerem Maße verletzt, wer n...BStBl 1983 II S. 324BStBl 1988 II S. 713BStBl 1984 II S. 693

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