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BGH Beschluss v. - V ZB 60/17

Gesetze: § 59 Abs 1 AufenthG, § 34a Abs 1 S 2 AsylVfG 1992

(Erlass einer Abschiebungsanordnung: richtiger Zeitpunkt)

Leitsatz

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG muss im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG nicht vor der Anordnung von Sicherungshaft erlassen worden sein; es genügt, wenn sie während der angeordneten Haft erlassen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB60.17.0

Fundstelle(n):
OAAAH-32572

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