Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 27 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom , § 27 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB 5 vom , § 28 Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 55 Abs 1 S 1 SGB 5, § 55 Abs 1 S 2 SGB 5, § 55 Abs 2 SGB 5, § 55 Abs 3 SGB 5, § 56 Abs 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1a SGB 5 vom , Anl 2 Nr 4 BMV-Z vom , Anl 2 Nr 5 BMV-Z vom
(Krankenversicherung - Antrag auf Versorgung mit einem die Regelversorgung übersteigenden Zahnersatz - keine fingierte Genehmigung bei nicht fristgerechter Entscheidung - Erlöschen der Bewilligung aufgrund eines Heil- und Kostenplans nach Ablauf von sechs Monaten - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 55 SGB 5)
Leitsatz
1. Der Antrag auf Versorgung mit einem die Regelversorgung übersteigenden Zahnersatz liegt offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Entscheidet eine Krankenkasse nicht fristgerecht über einen Antrag auf Versorgung mit einem die Regelversorgung übersteigenden Zahnersatz, gilt die Leistung dennoch nicht als genehmigt.
3. Die Bewilligung von Zahnersatz aufgrund eines Heil- und Kostenplans erlischt auch dann mangels Eingliederung des Zahnersatzes nach Ablauf von sechs Monaten, wenn sie fingiert war.