(Sozialgerichtliches Verfahren - Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG: Beweiswert eines Verwaltungsgutachtens - Urkundsbeweis - Sachverständigenbeweis - rechtzeitige Rüge eines Verfahrensverstoßes im Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Gutachterauswahlrecht des Versicherten gem § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7 - Erforderlichkeit einer persönlichen Begegnung mit dem Gutachter - Übertragungsverbot - Begutachtung auf orthopädischem, hand- bzw (unfall-)chirurgischem Fachgebiet - Beweisverwertungsverbot des Verwaltungsgutachtens - Sozialdatenschutz - Übermittlungsbefugnis - ärztliche Schweigepflicht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG)
Leitsatz
1. Das Gutachterauswahlrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, dass es zumindest zu einer persönlichen Begegnung zwischen dem mit der Untersuchung beauftragten Gutachter und dem Versicherten kommt.
2. Ein Verfahrensverstoß im Verwaltungsverfahren kann rechtzeitig noch im Gerichtsverfahren gerügt werden (Aufgabe von = SozR 4-2700 § 200 Nr 2).