Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird; Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an fremdem „Mehrwertsteuerbetrug“ ohne Feststellungen zu diesem; bloße Nichtabführung der Umsatzsteuer ist kein „Mehrwertsteuerbetrug“ i.S. der Rechtsprechung des EuGH
Leitsatz
1. NV: Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.
2. NV: Nimmt ein FG an, der Vorsteuerabzug sei zu versagen, weil der Leistungsempfänger habe wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem „Mehrwertsteuerbetrug“ des leistenden Unternehmers beteiligt, bedarf es tatsächlicher Feststellungen dazu, welchen „Mehrwertsteuerbetrug“ der leistende Unternehmer begangen haben soll.
3. NV: Die Nichtabführung von Mehrwertsteuer ist zwar eine „rechtswidrige Handlung“, aber kein „Betrug“ i.S. des Art. 325 AEUV oder i.S. des im Jahr 2010 noch geltenden SFI-Übereinkommens vom (ABlEG Nr. C 316, S. 49; jetzt: Richtlinie 2017/1371/ EU).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.030719.XIB17.19.0
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 359 Nr. 12 BFH/NV 2019 S. 1351 Nr. 12 HFR 2020 S. 81 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 21/2019 S. 837 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2020 S. 362 UStB 2019 S. 327 Nr. 11 XAAAH-32689