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BGH Beschluss v. - VI ZB 32/18

Gesetze: § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO, Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Beseitigung des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit; Auslegung eines mit "Berufung" überschriebenen Schreibens der Naturalpartei als Prozesskostenhilfeantrag; Hinweispflicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrags

Leitsatz

1. In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt.

2. Zur Auslegung eines mit "Berufung" überschriebenen Schreibens der Naturalpartei als Prozesskostenhilfeantrag.

3. Zur Verpflichtung des Berufungsgerichts, die erstinstanzlich unterlegene Partei darauf hinzuweisen, dass der von ihr gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung unvollständig ist und sie innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZB32.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3727 Nr. 51
NJW 2019 S. 9 Nr. 45
UAAAH-32797

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