Wettbewerbsverstoß: Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Angabe des Grundpreises für das enthaltene Kaffeepulver
Tatbestand
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Achtung der Regeln lauteren Wettbewerbs gehört. Er beanstandet eine Werbung, die die Beklagte, die in J. einen Elektromarkt betreibt, am 15. Oktober 2016 in einer Werbungsbeilage einer regionalen Zeitung geschaltet und in der sie Kaffeekapseln für das Kapsel-System "Tchibo Cafissimo" in verschiedenen Sorten beworben hat. In der Werbung waren der Preis pro Packung und die Anzahl von zehn Kapseln je Packung angegeben, nicht dagegen das Füllgewicht des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers und ein Grundpreis für dieses Füllgewicht.