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BFH Urteil v. - VI R 21/17

Gesetze: EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; EStG § 40 Abs. 2 Satz 2; EStG § 11 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1;

Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

Leitsatz

1. NV: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften —wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG— ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.

2. NV: Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.010819.VIR21.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1339 Nr. 12
AAAAH-33407

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