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BGH Beschluss v. - XII ZB 119/19

Gesetze: § 120 ZPO, § 120a ZPO, § 122 ZPO, § 76 FamFG, § 36 InsO, § 87 InsO, § 59 Abs 1 S 1 RVG

Insolvenzverfahren: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten; Geltendmachung solcher Insolvenzforderungen im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung

Leitsatz

1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).

2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:280819BXIIZB119.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3522 Nr. 48
NJW 2019 S. 9 Nr. 46
WM 2019 S. 2076 Nr. 44
ZIP 2019 S. 2423 Nr. 50
NAAAH-33459

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