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BGH Beschluss v. - VIII ZR 289/18

Gesetze: § 296 Abs 2 ZPO, § 379 ZPO, § 402 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit; verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses für den Sachverständigen

Leitsatz

1. Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Bestätigung von , NJW 1987, 501 unter II 2 b cc; Beschlüsse vom - VII ZR 242/12, juris Rn. 13; vom - VIII ZR 97/15, Grundeigentum 2016, 1207 Rn. 15).

2. Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses (§§ 402, 379 ZPO), nachdem das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung gegen die Höhe des von ihm angeforderten Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIIIZR289.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3456 Nr. 47
NJW 2019 S. 9 Nr. 46
KAAAH-33460

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