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BSG Urteil v. - B 1 KR 15/18 R

Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, § 11 S 1 SGB 1, § 12 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 83 SGB 5, § 85 SGB 5, § 105 SGB 10, § 75 Abs 2 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 159 S 1 VwGO, § 159 S 2 VwGO, § 100 ZPO

Krankenversicherung - Zahlung der Gesamtvergütung an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) unter Einbeziehung eines bei einer anderen Krankenkasse Versicherten - kein Erstattungsanspruch gegen andere Krankenkasse - Ausschluss der Verurteilung einer KZÄV als Beigeladene - Auferlegung der Prozesskosten als Gesamtschuldner

Leitsatz

1. Zahlt eine Krankenkasse einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung Gesamtvergütung unter Einbeziehung eines bei einer anderen Krankenkasse Versicherten, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung gegen die andere Krankenkasse.

2. Die Verurteilung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Beigeladene ist ausgeschlossen.

3. Kann das Gericht das streitige Rechtsverhältnis gegenüber dem Kläger und einem Beigeladenen, der einen Prozessantrag gestellt hat, nach der konkreten Prozesslage nur einheitlich entscheiden, können ihnen als kostenpflichtigem Teil die Prozesskosten als Gesamtschuldner auferlegt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:300719UB1KR1518R0

Fundstelle(n):
FAAAH-33479

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