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BSG Urteil v. - B 1 KR 16/18 R

Gesetze: § 1 SGB 5, § 4 Abs 3 S 2 SGB 5 vom , § 212 Abs 5 SGB 5, § 13 SGB 1, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1, § 86 SGB 10, § 12 UWG 2004, § 51 SGG, § 69 Nr 1 SGG, § 13 GVG, Art 168 Abs 7 AEUV, EGRL 29/2005

Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen durch einen Krankenkassenverband für seine Mitgliedskassen - Prozessführungsbefugnis bei satzungsgemäßer Ermächtigung - Krankenversicherung - Mitgliederwerbung von gesetzlichen Krankenkassen - Überschreitung des Aufgabenkreises - Unterlassungsanspruch anderer Krankenkassen - Umsetzung von verbraucherschützenden EU-Richtlinien - darüber hinausgehende Regelungen von Verhaltensanforderungen an Krankenkassen durch deutsches Recht - Europarechtskonformität - Rechtswegzuständigkeit

Leitsatz

1. Ein Krankenkassenverband kann in gewillkürter Prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder einklagen, wenn seine Satzung ihn hierzu ermächtigt.

2. Überschreitet eine Krankenkasse bei der Mitgliederwerbung ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts, haben andere Krankenkassen das Recht, Unterlassung zu fordern.

3. Deutsches Recht darf europarechtskonform zwingende Anforderungen an das Verhalten der Krankenkassen regeln, die über die gemeinschaftsrechtlich gebotene Umsetzung von dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien hinausgehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:300719UB1KR1618R0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 11 Nr. 32
UAAAH-33662

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