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BSG Urteil v. - B 8 SO 2/18 R

Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 2 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Schulbegleitung - Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Förderschule - Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Nichterbringung von Leistungen durch den Schulträger

Leitsatz

Der Kernbereich der pädagogischen Verantwortung der Schule bestimmt sich gleichermaßen für Regelschulen wie für Schulen mit besonderem Förderschwerpunkt ausschließlich nach Maßgabe des Sozialhilferechts.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:180719UB8SO218R0

Fundstelle(n):
IAAAH-33666

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