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BGH Urteil v. - VII ZR 1/19

Gesetze: § 195 BGB, § 199 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 314 Abs 1 BGB, § 314 Abs 4 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 634a BGB

Außerordentliche Kündigung eines Reinigungsvertrags wegen Mängeln der erbrachten Reinigungsleistung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten

Leitsatz

Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:101019UVIIZR1.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 48
NJW 2020 S. 605 Nr. 9
WM 2020 S. 1120 Nr. 24
FAAAH-33936

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