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BGH Beschluss v. - 1 StR 208/19

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 14c Abs 2 S 2 Alt 2 UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG

Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe nicht angemeldeter Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen

Leitsatz

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht, weil die unterlassene Steueranmeldung nicht dazu führt, dass sich ein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlägt. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) Vorsteuerabzüge geltend macht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:050619B1STR208.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 288 Nr. 9
BB 2019 S. 2709 Nr. 46
BB 2019 S. 2981 Nr. 50
BFH/NV 2020 S. 79 Nr. 1
NJW 2019 S. 9 Nr. 48
NJW 2020 S. 79 Nr. 1
PStR 2020 S. 246 Nr. 11
PStR 2020 S. 28 Nr. 2
StB 2019 S. 367 Nr. 12
wistra 2020 S. 22 Nr. 1
PAAAH-33937

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