Pflichtwidrig unterlassenes Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen: Voraussetzungen eines vorsätzlichen Handelns; Irrtum über die Arbeitgeberstellung
Leitsatz
1. Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts - zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre - nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
2. Irrt der Täter über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, liegt ein Tatbestandsirrtum vor; an seiner entgegenstehenden, von einem Verbotsirrtum ausgehenden Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:240919B1STR346.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2625 Nr. 45 DStR 2020 S. 350 Nr. 7 GmbH-StB 2020 S. 42 Nr. 2 NJW 2019 S. 10 Nr. 47 NJW 2019 S. 3532 Nr. 48 PStR 2020 S. 55 Nr. 3 ZIP 2019 S. 2324 Nr. 48 wistra 2020 S. 70 Nr. 2 ZAAAH-33938