Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von der fehlenden Rentabilität der Tätigkeit des Schuldners bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch; Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters
Leitsatz
1. Handelt der Schuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, weil er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für die Gläubiger erwarten lässt, kann eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von seinem Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Anfechtungsgegners trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:190919UIXZR148.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2703 Nr. 46 DB 2019 S. 2512 Nr. 45 DStR 2019 S. 12 Nr. 48 DStR 2020 S. 57 Nr. 1 NJW 2019 S. 9 Nr. 47 NJW-RR 2020 S. 40 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 986 WM 2019 S. 2122 Nr. 45 ZIP 2019 S. 2225 Nr. 46 ZIP 2019 S. 87 Nr. 45 GAAAH-33940