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BFH Beschluss v. - I E 1/19

Gesetze: InvStG 2004 a.F. § 13 Abs. 4 Satz 1; GKG § 52 Abs. 1

Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.

Leitsatz

NV: Der Streitwert einer Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. ist mit 25 % des Gesamt-Unterschiedsbetrags zu bemessen, der sich aus der Multiplikation der streitigen Unterschiedsbeträge mit der Zahl der betroffenen Anleger ergibt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.030719.IE1.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1355 Nr. 12
NAAAH-33994

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