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BFH Urteil v. - I R 11/19 (I R 80/14) BStBl 2021 II S. 265

Gesetze: AStG i.d.F. StVergAbG § 7 Abs. 6, Abs. 6a; AStG i.d.F. StSenkG § 10 Abs. 2; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 64 Abs. 1;

Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Leitsatz

1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom am in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss.

2. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom  - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.220519.IR11.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2021 II Seite 265
HFR 2019 S. 1026 Nr. 12
HAAAH-34005

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