Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht
Leitsatz
Ob die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG geregelte Pflicht der Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn bzw. vier Wochen auf Vorrat zu speichern, angesichts der im Gesetz geregelten Vorgaben zur Datensicherheit und zum Datenabruf auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützt werden kann, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2019:250919B6C12.18.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 10 Nr. 1 DStR 2019 S. 16 Nr. 40 WAAAH-34214