Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber einem Notar
Leitsatz
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953).