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BGH Urteil v. - X ZR 124/18

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 254 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, § 160 Abs 3 GWB, Art 34 GG

Schadensersatzanspruch des Teilnehmers an einem Vergabeverfahren: Anspruchsausschluss bei unterlassener Geltendmachung des Vergaberechtsverstoßes in einem Nachprüfungsverfahren; Mitverschulden des Bieters bei Rücknahme der den Vergaberechtsverstoß betreffenden Rüge - Lärmschutzwände

Leitsatz

Lärmschutzwände

1. Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat.

2. Hat der Schadensersatz verlangende Bieter einen Vergaberechtsverstoß gerügt, kann ihm kein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, wenn er die Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen hat, um das Vergabeverfahren nicht weiter zu verzögern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170919UXZR124.18.0

Fundstelle(n):
UAAAH-34378

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