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BGH Urteil v. - XI ZR 768/17

Gesetze: § 312a Abs 4 Nr 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675f Abs 5 S 1 BGB

Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen Kosten

Leitsatz

1. Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der , BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.).

2. § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB enthält kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.

3. Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180619UXIZR768.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1537 Nr. 27
BB 2019 S. 2753 Nr. 47
BB 2019 S. 2827 Nr. 48
DStR 2019 S. 12 Nr. 26
NJW 2019 S. 3771 Nr. 52
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2019 S. 2030
WM 2019 S. 2153 Nr. 46
ZIP 2019 S. 2203 Nr. 46
ZIP 2019 S. 49 Nr. 25
PAAAH-34384

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