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BSG Urteil v. - B 8 SO 8/17 R

Gesetze: § 73 S 1 SGB 12, § 27a Abs 1 S 1 SGB 12, § 27a Abs 2 S 1 SGB 12, § 21 Abs 6 SGB 2, § 24 Abs 1 S 1 SGB 2, § 3 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 3 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 48 Abs 2 AufenthG 2004

Sozialhilfe - Ablehnung der Übernahme von Passbeschaffungskosten - Bindungswirkung bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - atypischer Bedarf - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - abweichende Leistungserbringung als Darlehen - Unabweisbarkeit des Bedarfs

Leitsatz

1. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes sind kein einmaliger, unabweisbarer Bedarf, wenn das Aufenthaltsgesetz andere Möglichkeiten eröffnet, um der Passpflicht im Bundesgebiet zu genügen.

2. Die Ablehnung von einmaligen Leistungen der Existenzsicherung bindet die Behörde und die Gerichte nur für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:290519UB8SO817R0

Fundstelle(n):
IAAAH-34570

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