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BMF - III B 4 -V 3101/19/10002 :001 BStBl 2019 I S. 949

Allgemeinverfügung des Bundesministeriums der Finanzen

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Biersteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Regelung zu den ermäßigten Biersteuersätzen für kleinere Brauereien in § 2 Absatz 2 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl I S. 3076) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 11. Oktober 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs-oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Biersteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Hauptzollamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder a...

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