Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils
Leitsatz
1. Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern (Anschluss an , BFHE 259, 258).
2. Die Auflösung oder Beibehaltung des Korrekturpostens zu den dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in einer positiven Ergänzungsbilanz oder -rechnung ist von der Beibehaltung des Umfangs der Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist die positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Anteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 378 BB 2019 S. 2994 Nr. 50 BFH/NV 2020 S. 48 Nr. 1 BFH/PR 2020 S. 39 Nr. 2 BStBl II 2020 S. 378 Nr. 11 DB 2019 S. 2551 Nr. 46 DStR 2019 S. 2404 Nr. 46 DStRE 2019 S. 1481 Nr. 23 DStZ 2019 S. 901 Nr. 24 EStB 2020 S. 7 Nr. 1 EStB 2021 S. 85 Nr. 2 FR 2021 S. 124 Nr. 3 GStB 2020 S. 83 Nr. 3 GStB 2020 S. 9 Nr. 3 GmbH-StB 2020 S. 38 Nr. 2 GmbHR 2020 S. 224 Nr. 4 HFR 2020 S. 18 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2019 S. 3466 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2019 S. 931 ZIP 2019 S. 2296 Nr. 48 NAAAH-34966