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BMF - IV C 5 - S 2300/19/10009 :003 BStBl 2019 I S. 1082

Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG; Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen; -

Bezug:

Bezug: BStBl 2016 II S. 14

1 § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) führt die inländischen Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) abschließend auf. Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG gehören hierzu Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.

2 Der - (BStBl 2019 II S. 671) entschieden, dass der erforderliche Inlandsbezug in diesen Fällen durch den Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft gegeben ist. Die Grundlage hierfür bilde das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Eine inländische öffentliche Kasse sei neben den Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch jede Kasse einer Institution, die der Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliege. Eine Besteuerung komme in der Folge daher nicht in Betracht, soweit das Projekt und damit die Arbeitsvergütung - wie in dem zugrunde liegenden Urteilsfall - anteilig...

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