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Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2017/2018
1 Grundsätze
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2017 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2017/2018 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.12.2013 - S 2233 A - St 31 1/St 31 5 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Ansatz der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau lediglich der Vereinfachung der Gewinnermittlung im Weinbau dient und eine Inanspruchnahme der Richtbeträge ab dem Wj. 2014/2015 durch den Steuerpflichtigen einheitlich auszuüben ist. Die Einräumung des Wahlrechts erfolgt demzufolge nur zwischen dem Ansatz sämtlicher bei ihm in Betracht kommender Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben.
Sofern der Weinbaubetrieb ab dem Wj. 2016/2017 anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann die Vereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wj. nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenhei...