Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt - abstrakt-generelle Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR als generelle Tatsachen
Leitsatz
1. Bei der Feststellung von Arbeitsentgelt sind die abstrakt-generellen Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR als generelle Tatsachen anzusehen, an deren Feststellung das Revisionsgericht nicht gebunden ist.
2. An die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahltes Verpflegungsgeld stellt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.