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BSG Urteil v. - B 5 RS 1/19 R

Gesetze: § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, Anl 5 AAÜG, Art 14 Abs 1 GG

Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen stellvertretenden Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG - überhöhte Arbeitsverdienste - Stimmberechtigung im Ministerrat - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

Für die Tätigkeit als stellvertretender Minister der DDR ist eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden, auch wenn keine Stimmberechtigung im Ministerrat bestand.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:260919UB5RS119R0

Fundstelle(n):
ZAAAH-35117

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