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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 K 142/17

Gesetze: GKG § 40 ; GKG § 52 Abs. 2

Streitwert: Streitwert bei Prüfungsanfechtung

Leitsatz

Ist die Prüfung bei Erhebung der Klage noch nicht abgeschlossen, bestimmt sich der Streitwert nach dem Auffangstreitwert.

Fundstelle(n):
NAAAH-35750

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