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BGH Urteil v. - VIII ZR 177/18

Gesetze: § 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 535 BGB

Vorzeitige Beendigung eines Mietkaufvertrags: Erforderlichkeit einer konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Mietverkäufers bei unwirksamer Abzinsungsklausel; anspruchsmindernde Berücksichtigung der Refinanzierungskosten; kalkulatorische Ermittlung des Refinanzierungsaufwands

Leitsatz

1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags ist der Kündigungsschaden des Mietverkäufers/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von , BGHZ 151, 188, 195 mwN).

2. Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietverkäufer/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Bestätigung von , BGHZ 82, 121, 132 und vom - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237, 243 f.).

3. Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung seines (konkreten) Refinanzierungsaufwands eine kalkulatorische Ermittlung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:301019UVIIIZR177.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2881 Nr. 49
DB 2019 S. 2797 Nr. 50
NJW 2019 S. 8 Nr. 50
NJW 2020 S. 459 Nr. 7
WM 2020 S. 800 Nr. 17
ZIP 2020 S. 226 Nr. 5
BAAAH-35793

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