(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)
Leitsatz
Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers bei Auszahlung des Kontoguthabens schließt den Einwand einer anderweitigen Verfügung gegenüber dem Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen aus.