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BSG Urteil v. - B 5 R 4/19 R

Gesetze: § 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 41 SGG, § 675o Abs 2 BGB, PostRDV

(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)

Leitsatz

Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers bei Auszahlung des Kontoguthabens schließt den Einwand einer anderweitigen Verfügung gegenüber dem Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:260919UB5R419R0

Fundstelle(n):
ZAAAH-35973

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