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BGH Beschluss v. - VI ZR 377/18

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 287 Abs 1 ZPO, § 373 ZPO, § 7 Abs 1 StVG

Schadensersatzklage gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Zerstörung eines abgestellten Luxusfahrzeuges bei einem vom versicherten Fahrzeug ausgehenden Tiefgaragenbrand: Behauptung einer nur vermuteten fachgerechten Reparatur eines Vorschadens durch den Geschädigten und Zeugenbeweisantritt

Leitsatz

Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:151019BVIZR377.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 393 Nr. 6
VAAAH-36125

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