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BFH Beschluss v. - II B 79/18

Gesetze: ErbStG § 13a; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d; ErbStG § 13c Abs. 1 und Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

Leitsatz

1. NV: Eine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf den im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen, ererbten Mietwohnbestand scheidet mangels Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat mit der abgestuften Ausgestaltung der unterschiedlichen Begünstigungen für ererbtes Vermögen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er ererbte Mietwohngrundstücke im Privatvermögen in deutlich geringerem Maße begünstigen will als ererbte, im Betriebsvermögen gehaltene Mietgrundstücke, die die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erfüllen.

2. NV: Die Differenzierung zwischen verschiedenen Begünstigungsregelungen von Mietwohngrundstücken in den Vermögensarten Betriebs- und Privatvermögen ist trotz der enormen Ungleichbehandlung verfassungskonform.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.290819.IIB79.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 22 Nr. 1
DStR 2019 S. 8 Nr. 49
ErbStB 2020 S. 43 Nr. 2
HFR 2020 S. 246 Nr. 3
UVR 2020 S. 47 Nr. 2
QAAAH-36170

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