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BFH Urteil v. - IV R 49/16

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133, 157; FGO § 118 Abs. 2;

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen; Bindung des BFH an die Vertragsauslegung des FG

Leitsatz

1. NV: Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands ist zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Ein Erfüllungsrückstand setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich --vertraglich oder gesetzlich-- verpflichtet ist. Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

2. NV: Die Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Entspricht sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, verstößt sie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und ist sie jedenfalls möglich, ist sie für den BFH bindend.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.250719.IVR49.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 15 Nr. 1
EStB 2020 S. 16 Nr. 1
HFR 2020 S. 136 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2020 S. 29
KAAAH-36172

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