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BGH Urteil v. - V ZR 75/18

Gesetze: § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 3 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 5 WoEigG, § 280 Abs 1 BGB

Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Bauträgerverwalters bei der Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

Leitsatz

1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.

2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche „gegen sich selbst“ und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.

3. Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:190719UVZR75.18.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2020 S. 190 Nr. 3
NJW 2019 S. 8 Nr. 51
NJW-RR 2020 S. 68 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2019 S. 3753
OAAAH-36217

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