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FG Bremen Urteil v. - 1 K 148/17 (5)

Gesetze: BierStG § 2 Abs. 1, BierStG § 2 Abs. 2, BierStG § 4, BierStG § 5, BierStV § 1 Nr. 9

Ermäßigter Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG nur für Hersteller mit Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers

Leitsatz

Die ermäßigten Steuersätze des § 2 Abs. 2 BierStG kommen nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei der unabhängigen Brauerei, in der das Bier im Brauverfahren hergestellt wird, um ein Steuerlager im Sinne des § 4 BierStG handelt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAH-36371

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