Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage
Leitsatz
Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:071119UIIIZR16.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 52 NJW 2020 S. 619 Nr. 9 NJW-RR 2020 S. 125 Nr. 2 WM 2020 S. 853 Nr. 18 MAAAH-36530