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BGH Urteil v. - IX ZR 50/17

Gesetze: § 166 InsO, § 170 Abs 1 S 2 InsO, § 170 Abs 2 InsO, § 171 Abs 1 InsO, § 286 BGB, § 288 BGB

Insolvenzrechtliche Verwertungsrechte an Garantieansprüchen

Leitsatz

1. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können.

2a. Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen.

2b. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:141119UIXZR50.17.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 2793 Nr. 50
NJW 2019 S. 9 Nr. 51
NJW-RR 2020 S. 109 Nr. 2
WM 2019 S. 2364 Nr. 50
ZIP 2019 S. 2416 Nr. 50
WAAAH-36531

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