Gesetze: § 336 SGB 3, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4 vom , § 7a Abs 1 S 3 SGB 4 vom , § 28a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 28a Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 4, § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst d SGB 4 vom , § 28h Abs 2 SGB 4, § 28i S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 28q Abs 1 SGB 4, § 6 DEÜV, § 12 Abs 1 DEÜV, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 155 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 21g Abs 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch -Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters gewährleistet abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Entscheidung eines konkreten Streitfalles berufenen Richter
Leitsatz
1. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in Fällen der Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf.
2. Die Meldung des Arbeitgebers über die Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings liegt bei unterbliebener Kennzeichnung der familiären Beziehung im Meldevordruck auch dann vor, wenn die Einzugsstelle hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt und der Arbeitgeber ihr gegenüber diese Beschäftigung kundgetan hat.
3. Das obligatorische Clearingstellenverfahren geht einer Statusfeststellung durch die Einzugsstelle stets vor.
4. Die DRV Bund ist in obligatorischen Statusfeststellungsverfahren zur Drittanfechtungsklage gegen kompetenzwidrige Verwaltungsakte der Einzugsstelle befugt und wird durch diese in ihrem "wehrfähigen" subjektiven Recht der Alleinzuständigkeit verletzt.
5. Die Garantie des gesetzlichen Richters gewährleistet die abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Entscheidung eines konkreten Streitfalls berufenen Richter und erstreckt sich nicht auf den "gesetzlichen" Berichterstatter bei vorbereitenden Verfahrenshandlungen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2019:160719UB12KR618R0
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 1208 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2019 S. 2482 TAAAH-36545