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Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO; Änderung der - und vom
Bezug: BStBl 2018 I S. 1393
Bezug: BStBl 2019 I S. 448
Bezug:
Bezug: BStBl 2018 II S. 415
Bezug:
Der VIII. Senat des , BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom , IX B 21/18, BStBl 2018 II S. 415, und vom , VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem auszusetzen ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird daher Folgendes bestimmt:
In der Überschrift, in Abschnitt I Absatz 1 und 3 und Abschnitt II Absatz 1 und 3 des - wird die Angabe „ “ jeweils durch die Angabe „ “ ersetzt.
Abschnitt VI des wird wie folgt gefasst:
"VI. Aussetzung der Vollziehung
Auf das - (BStBl 2018 I S. 1393), geändert durch das - (BStBl 2019 I S. 1266) wird verwiesen.“