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BMF - IV A 3 - S 0465/19/10004 :001 BStBl 2019 I S. 1266

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO; Änderung der - und vom

Bezug: BStBl 2018 I S. 1393

Bezug: BStBl 2019 I S. 448

Bezug:

Bezug: BStBl 2018 II S. 415

Bezug:

Der VIII. Senat des , BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom , IX B 21/18, BStBl 2018 II S. 415, und vom , VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem auszusetzen ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird daher Folgendes bestimmt:

  1. In der Überschrift, in Abschnitt I Absatz 1 und 3 und Abschnitt II Absatz 1 und 3 des - wird die Angabe „ “ jeweils durch die Angabe „ “ ersetzt.

  2. Abschnitt VI des wird wie folgt gefasst:

"VI. Aussetzung der Vollziehung

Auf das - (BStBl 2018 I S. 1393), geändert durch das - (BStBl 2019 I S. 1266) wird verwiesen.“

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