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BGH Urteil v. - VI ZR 45/19

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB

Umfang eines unfallbedingten Schadensersatzanspruchs

Leitsatz

1. Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

2. Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:291019UVIZR45.19.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2945 Nr. 50
NJW 2019 S. 8 Nr. 52
NJW 2020 S. 144 Nr. 3
DAAAH-36666

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