Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung bei unterlassener Benachrichtigung über eine Aktenbeiziehung
Leitsatz
NV: Die unterlassene Benachrichtigung über beigezogene und verwertete Strafakten führt nicht zu einer Revisionszulassung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, was er bei Kenntnis von der Aktenbeiziehung noch zusätzlich Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Anschluss an den , BFH/NV 2013, 768).