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BGH Urteil v. - III ZR 17/19

Gesetze: § 242 BGB, § 394 S 1 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 851 Abs 1 ZPO, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 3 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Fehlender Sanktionscharakter des Anspruchs; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Entschädigungsanspruch mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren

Leitsatz

1. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind. Anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen soll durch die Gewährung einer Entschädigung kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat sanktioniert ("bestraft") werden (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301).

2. Die Aufrechnung gegenüber einem Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren ist - nach rechtskräftiger Entscheidung über die Entschädigungsklage - grundsätzlich zulässig. Weder stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar noch folgt ein Aufrechnungsverbot aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 Alt. 1 BGB beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG (Fortführung des Senatsurteils vom - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIIIZR17.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1364 Nr. 19
ZIP 2019 S. 97 Nr. 50
HAAAH-36964

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