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EuGH Beschluss v. - C-47/19

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j – Verschiedene Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht – Surf- und Segelunterricht für Schulen und Universitäten – Schulfahrt

Leitsatz

1. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw. zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, nicht umfasst.

2. Der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene“ Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er Surf- und Segelunterricht, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Unterricht im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird, nicht umfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2019:840

Fundstelle(n):
MAAAH-37045

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