Pflicht zur Aufklärung eines Widerspruchs zwischen gerichtlichem Sachverständigengutachten und Privatgutachten
Leitsatz
Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begründung den Ausführungen eines von ihnen - vorliegend denjenigen des Privatgutachters -, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) und ist damit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) derjenigen Partei, die sich das ihr günstige Beweisergebnis - vorliegend in Form eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - zu eigen gemacht hat, verletzt (im Anschluss an , NJW-RR 2011, 704 Rn. 13; im Anschluss an , NJW-RR 2014, 1147 Rn. 11; im Anschluss an , NJW-RR 2017, 1062 Rn. 24).