Gesetze: § 53 Abs 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 54 Abs 1 S 2 SGB 12, § 42 Nr 5 SGB 12 vom , § 37 Abs 1 SGB 12, § 127 Abs 1 S 1 SGB 3 vom , § 55 Abs 1 SGB 9, § 33 Abs 3 SGB 9, § 33 Abs 8 S 1 Nr 4 SGB 9, § 26 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 33 Abs 2 S 2 SGB 5 vom , § 1 Nr 4 BSHG§47V
Sozialhilfe - Anschaffung einer Brille - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - körperliche Behinderung - Sehbehinderung - geistige Behinderung - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - spezifische Teilhabeeinschränkung - Teilhabe am Arbeitsleben - berufsspezifischer Gebrauchsvorteil - medizinische Rehabilitation - Hilfsmittelversorgung - GKV - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bestandteil des Regelbedarfs - ergänzendes Darlehen
Leitsatz
Ein geistig behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Brille als Leistung der Eingliederungshilfe, wenn sich aus der Sehbehinderung selbst keine spezifische Teilhabeeinschränkung ergibt und aus der Korrektur der Sehschwäche nur mittelbar folgt, dass die übrigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten optimal genutzt werden können.